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   VG Stuttgart, 25.11.1988 - 10 K 2142/87   

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VG Stuttgart, 25.11.1988 - 10 K 2142/87 (https://dejure.org/1988,11672)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25.11.1988 - 10 K 2142/87 (https://dejure.org/1988,11672)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 25. November 1988 - 10 K 2142/87 (https://dejure.org/1988,11672)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 447
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Halle, 25.10.2010 - 7 A 1/10

    Konkurrentenstreitverfahren bei der Vergabe von Linienverkehrsgenehmigungen

    Die Fahrten werden nicht in einer solchen erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt, dass sich das interessierte Publikum auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten kann (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447).

    Gerade auch die Fahrgastfreiheit ist ein zentrales Unterscheidungskriterium zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr (Bauer, PBefG, 2010, § 49 Rdnr. 6; VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447 f.).

    Sinn und Zweck der Regelung, ihre systematische Einordnung und ihre Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass das Merkmal "besonders gelagert" nicht als gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensausübung anzusehen ist, sondern als Maßstab für die Ermessensausübung unter besonderer Betonung der Beachtung der sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebenden Schranken (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448; OVG Niedersachsen, Urt. v. 21. Februar 1972, - VI A 76/71 -, OVGE 28, 403, 406 f. jeweils zu § 59a PBefG a.F.).

    Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil sich die Genehmigung des Anrufbusverkehrs ausschließlich für bestimmte Linien bzw. ein bestimmtes Linienbündel an einen Unternehmer richtet und keine generelle Genehmigung umfasst (vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448; wohl a.M.: Bauer, PBefG, 2010, § 2 Rdnr. 27).

    Denn durch § 2 Abs. 6 PBefG darf das Genehmigungssystem des Personenbeförderungsgesetzes nicht unterlaufen werden (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 25. November 1988 - 10 K 2142/87 -, NZV 1989, 447, 448).

  • VG Stuttgart, 29.01.2004 - 10 K 3205/01

    Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage auf aufsichtbehördliches

    A.-Festival" habe es sich um Linienverkehr gehandelt, nicht zutrifft, da es an dem zentralen Merkmal der Fahrgastfreiheit (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, NZV 1989, 447; VG Hamburg, Urteil vom 09.02.1979, VRS 57, S. 233) gefehlt haben dürfte.

    Dies setzt voraus, dass die Verkehrsverbindung für eine gewisse Dauer eingerichtet ist und sich nicht auf einen einzelnen konkreten Anlass beschränkt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.; s. auch VG Braunschweig, Urteil vom 21.04.1988, NZV 1988, 119, das im Übrigen entgegen der Auffassung der Klägerin bei der dortigen Fallgestaltung von einem Verkehr ähnlich dem Gelegenheitsverkehr ausgeht).

    Ob angesichts der - zeitlich - untergeordneten Bedeutung des Mietomnibusverkehrs und der daraus folgenden möglicherweise unwesentlichen Beeinträchtigung der Belange des vorhandenen Linienverkehrs dem Interesse an der Durchführung des Mietomnibusverkehrs möglicherweise der Vorrang eingeräumt werden konnte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1988, a.a.O.), enthob den Beklagten nicht entsprechender Ermessenserwägungen.

  • VG Oldenburg, 16.06.2004 - 7 A 508/03

    Abgrenzung zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr

    Würde die Vorschrift in Anwendung des § 2 Abs. 6 PBefG nochmals wesentlich erweitert, müssten Beförderungsformen als Linienverkehr angegeben werden, die mit dem in § 42 PBefG beschriebenen Grundfall kaum noch Ähnlichkeit hätten (BayObLG, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 3 Ob Owi 51/2000 - NZV 2000, 424; VG Stuttgart, Urteil vom 25. November 1988 - 10 K 2142/87 - NZV 1989, 447 ; Bidinger, a.a.O., Anm. 1 zu § 43).
  • VG Trier, 31.01.2012 - 1 K 1279/11

    Kein Seniorenbus in Trägerschaft der Verbandsgemeinde

    Die Bestimmung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach der Rechtsprechung des VG Stuttgart jedenfalls in den Fällen anzuwenden, in denen eine neue Beförderungsform, die der Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigen konnte, einer der im Personenbeförderungsgesetz zugelassenen Verkehrsformen so ähnlich ist, dass eine Ungleichbehandlung in Anwendung von Artikel 3 GG willkürlich und deshalb unzulässig wäre (vgl. Urteil vom 25. November 1988 - 10 K 2142/87- m.w.N.).
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